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Sudetendeutsche Akademie der Wissenschaften und Künste |
(in der vom Plenum am 24. Oktober 2015 geänderten Fassung)
Die Geschäftsordnung regelt insbesondere die Durchführung der in der Satzung
vorgesehenen Wahlen (I.) und die Arbeiten der und in den Klassen (II.).
I. Wahlen und Beschlussfassungen
Wahlausschuss: Der Präsident/Präsidium ernennt im Auftrag
des Plenums zur Durchführung der Wahlen des Präsidiums, des Kuratoriums und
des Rechnungsprüfungsausschusses (§ 5 Abs. 2 a) der Satzung) einen
Wahlausschuss von mindestens zwei Mitgliedern der Akademie.
Wahl des Präsidiums: Dem Wahlausschuss sind spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung
schriftliche Vorschläge zur Wahl des Präsidenten und der Vizepräsidenten zu unterbreiten.
Vorschlagsberechtigt sind alle ordentlichen Mitglieder der Akademie.
Die Wahl erfolgt geheim und schriftlich (mit Wahlzettel) jeweils getrennt für den Präsidenten und jeden Vizepräsidenten.
Abgegebene Wahlzettel, die mehr als einen Vorschlag enthalten, sind ungültig.
Wahl des Kuratoriums: Dem Präsidium sind spätestens vier
Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftliche Vorschläge zur Wahl des
Kuratoriums einzureichen. Vorschlagsberechtigt sind alle ordentlichen
Mitglieder der Akademie. Das Präsidium hat diese Vorschläge mit dem
Kuratoriumsvorsitzenden abzustimmen und dann
dem Wahlausschuss zwecks Durchführung der Wahl spätestens eine Woche vor der
Mitgliederversammlung zu übergeben.
Die Wahl erfolgt schriftlich und geheim mit Wahlzettel. Die Zahl der zu
wählenden Kuratoriumsmitglieder ist auf zehn beschränkt. Wahlzettel mit mehr
als zehn Namen sind ungültig.
Zu Mitgliedern des Kuratoriums sollen nur solche Personen gewählt werden,
die die Ziele der Akademie nachhaltig zu unterstützen bereit sind.
Nach Wahl lädt der Sprecher der Sudetendeutschen Volksgruppe das neue
Kuratorium zu einer konstituierenden Sitzung ein, in der der Vorsitzende und
seine Stellvertreter gemäß § 7 Absatz 3 Satz 1 der Satzung gewählt werden.
Wahl des Rechnungsprüfungsausschusses: Das Präsidium schlägt
der Mitgliederversammlung zur Wahl des Rechnungsprüfungsausschusses
mindestens drei Mitglieder der Akademie vor. Die Wahl erfolgt in geheimer,
schriftlicher Abstimmung mit Wahlzetteln.
Beschlussfassungen über die Auflösung der Akademie bedürfen
einer Zweidrittelmehrheit der ordentlichen Mitglieder der Akademie und der
Zustimmung des Kuratoriums.
II. Klassen
Mitglieder
Die Zahl der ordentlichen, nicht entpflichteten Mitglieder wird nach § 3 der
Satzung auf jeweils 30 je Klasse beschränkt. Gleiches gilt für die
korrespondierenden Mitglieder. Der Präsident kann im Rahmen der
Gesamtmitgliederzahl der Akademie auf Vorschlag der Klassenvorstände
Ausnahmen für die Mitgliederzahl einer Klasse zulassen.
Neuaufnahmen, Vorwahl
2.1 Vorschläge zur Aufnahme geeigneter Persönlichkeiten
können nur von ordentlichen oder korrespondierenden Mitgliedern der
jeweiligen Klasse gemacht werden. Derselbe Personenkreis ist auch
abstimmungsberechtigt. Über jeden Antrag wird getrennt in der jeweiligen
Klasse abgestimmt. Gewählt ist in diesem Vorwahlverfahren, wer bei geheimer
Abstimmung mindestens drei Viertel der Stimmen der an der Sitzung der Klasse
teilnehmenden Abstimmungsberechtigten erhält.
2.2 Führt die nach dem Verfahren gemäß Ziffer 2.1 ermittelte Zahl von
»Vorgewählten« dazu, dass die entsprechend Ziffer 1 geltende Grenzzahl
überschritten würde, dann werden Kandidaten mit dem schlechtesten
Ja-Nein-Stimmenverhältnis zurückgestellt. Sie können zu einem späteren
Zeitpunkt wieder an einem Vorwahlverfahren teilnehmen.
2.3 Das wissenschaftliche beziehungsweise künstlerische Niveau der vorgeschlagenen
Persönlichkeiten soll deutlich über demjenigen liegen, das für Neuberufungen
an wissenschaftlichen Hochschulen und Forschungseinrichtungen
beziehungsweise äquivalenten Gremien der Künste und Kunstwissenschaften
gefordert wird.
2.4 Die Klasse bestimmt zwei Gutachter. Reicht die Sachkompetenz der
Klassenmitglieder zur endgültigen Beurteilung des eventuell Aufzunehmenden
nicht aus, sind Gutachter aus wissenschaftlichen Hochschulen, anderen
Akademien oder äquivalenten Gremien bei zu ziehen.
2.5 Bei Neuaufnahmen soll darauf geachtet werden, dass nach Möglichkeit
innerhalb der jeweiligen Klassen die Disziplinen gleichmäßig repräsentiert
werden.
2.6 Mitglieder, die neu zu berufende Persönlichkeiten vorschlagen möchten,
haben die wichtigsten Daten des Kandidaten (beruflicher Lebenslauf,
Unterlagen über wissenschaftliche oder künstlerische Tätigkeit) dem
jeweiligen Klassenvorstand mit dem Vorschlag einzureichen. Der
Klassenvorstand bereitet die Beschlussfassung gemäß § 9 Ziffer 2 der Satzung
vor.
2.7 Die Unterlagen der im Vorwahlverfahren gewählten Persönlichkeiten gehen
zusammen mit dem Sitzungsprotokoll an den Präsidenten, der im Plenum die
endgültige Beschlussfassung herbeiführt.
Sitzungen
3.1 Es wird jährlich mindestens eine Sitzung abgehalten, die sich den in § 2
der Satzung genannten Zwecken widmet, ferner Vorschläge zu Berufungen neuer
Mitglieder erarbeitet und sich mit Verwaltungsaufgaben befasst.
3.2 Die Klasse wählt gemäß § 9 der Satzung aus der Mitte ihrer ordentlichen Mitglieder den Klassenvorstand.
Die Mitglieder des Klassenvorstandes sollen nach Möglichkeit aus verschiedenen Disziplinen kommen.
3.3 Der Vorstand führt die Geschäfte der Klasse. Der Sekretar erledigt die laufenden Arbeiten.
Es wird ein Sitzungsprotokoll verfasst. Der Entwurf des Sitzungsprotokolls ist von dem Protokollführer und dem Sitzungsleiter zu unterschreiben
und wird dem Präsidenten sowie allen Mitgliedern, die an der Sitzung teilgenommen haben, zugeleitet.
Dieser Personenkreis hat eine Einspruchszeit von vier Wochen. Alle anderen ordentlichen und entpflichteten Mitglieder der Klasse erhalten den Protokollentwurf zur Information.
Die endgültige Fassung des Protokolls wird in der nächsten Sitzung der Klasse genehmigt.
3.4 Für die Einberufung der Sitzungen und die Beschlussfassung gelten § 5
Absatz 3 Satz 2, Absatz 5 und Absatz 6 Sätze 2 und 5 der Satzung entsprechend.
Eine möglichst frühzeitige Bekanntgabe der Sitzungstermine ist anzustreben.
3.5 An den Sitzungen können auch Akademiemitglieder, die der Klasse nicht
angehören, ohne Stimmrecht teilnehmen.
Jahrbuch und Sitzungsberichte
4.1 Jedes Jahr ist eine andere Klasse für die Herausgabe des Jahrbuches der
Akademie zuständig und verantwortlich.
4.2 Es enthält im ersten Teil Ansprachen und Vorträge und im zweiten
wissenschaftliche beziehungsweise künstlerische Beiträge der
Klassenmitglieder. Gegebenenfalls können auch Arbeiten von Nichtmitgliedern
der Akademie zur Veröffentlichung aufgenommen werden, allerdings unter der
Voraussetzung, dass sie durch ein ordentliches Mitglied vorgelegt werden,
welches für die fachliche Beurteilung Kompetenz besitzt.
4.3 Für das jeweilige Jahrbuch soll ein allgemein gehaltener Haupttitel
gewählt werden, der die in den Beiträgen vorgestellten Arbeitsgebiete
umfasst. Es könnte auch nur heißen »Aus den Naturwissenschaften« oder »Aus
den Geisteswissenschaften« oder »Aus den Künsten und Kunstwissenschaften«.
4.4 Das Jahrbuch erhalten alle ordentlichen, entpflichteten,
korrespondierenden und fördernden Mitglieder der Akademie sowie die
Mitglieder des Kuratoriums der Akademie und die von außen kommenden
Verfasser, die zu dem entsprechenden Band einen Beitrag geleistet haben.
4.5 Die Klassen sind berechtigt, Sitzungsberichte zur Veröffentlichung
vorzulegen.